Es geht um Sie.

Als Beamte verkörpern Sie den Öffentlichen Dienst in Deutschland wie sonst keine andere Personengruppe. So arbeiten Sie in diesem besonderen Dienst- und Treueverhältnis zu Ihrem Dienstherrn, dem Bund, den Ländern und den Kommunen. Diese Broschüre verschafft Ihnen einen kompakten Überblick zur Rechtslage im Öffentlichen Dienst auf Bundesebene. Im Mittelpunkt steht dabei Ihre Versorgung.

Wir haben für Sie das Wichtigste kurz und präzise zusammengefasst. Damit Sie Ihre Versorgungsansprüche kennen, eventuelle Lücken erkennen und somit schließen können.

Grundsätze des Beamtentums.

Als Beamte werden Sie durch einen einseitigen staatlichen Hoheitsakt, die Aushändigung der Ernennungsurkunde, in Ihr Amt eingeführt. Das öffentlich-rechtliche Dienst- und Treueverhältnis wird von den „hergebrachten Grundsätzen des Beamtentums“ geprägt. Dazu gehören auch die Alimentationspflicht des Dienstherrn, also die amtsangemessene Besoldung und Versorgung des Beamten und seiner Familie.

Das Dienstverhältnis wird per Gesetz geregelt. Es ist sehr vielschichtig und kann nach verschiedenen Kriterien eingeteilt werden. Die wichtigsten haben wir für Sie in der folgenden Übersicht dargestellt:

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Beamte auf Widerruf

Der Beamte auf Widerruf leistet in der Regel seinen Vorbereitungsdienst für die jeweilige oben genannte Laufbahn. Seine Dienstbezeichnung lautet Anwärter oder – im höheren Dienst – Referendar.

Beamte auf Lebenszeit

Bei Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung kann der Beamte nach seiner Probezeit zum Beamten auf Lebenszeit ernannt werden.

Beamte auf Zeit

Beamte auf Zeit übernehmen nur für eine bestimmte Dauer die Aufgaben eines Beamten. Das ist z. B. bei Landräten oder hauptamtlichen Bürgermeistern der Fall.

Besoldung: Gehalt per Gesetz.

Ihre Bezahlung wird nicht durch einen Tarifvertrag geregelt. Wie viel Sie bekommen, ist gesetzlich festgelegt. Ihr Geld erhalten Sie im Voraus am Monatsanfang. Seit der Föderalismusreform 2006 gibt es eigene Besoldungen für die Beamten des Bundes und der Länder. Sie sind im Bundesbesoldungsgesetz bzw. den Landesbesoldungsgesetzen verankert.

Grundgehalt

Das Grundgehalt ist in Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen eingeteilt.

Besoldungsordnung A

Regelt die Ämter A2 – A16 (in einigen Bundesländern ohne A3, 4 oder 5) und steigt durch die Erfahrungsstufen 1 – 8 an.

Stufe 01 – 05 alle 2 Jahre

Stufe 06 – 09 alle 3 Jahre

Stufe 10 – 12 alle 4 Jahre

Besoldungsordnung B

Regelt die Ämter B1 bis B11. Die Gehälter dieser Führungskräfte sind Festgehälter.

Besoldungsordnung W und C (auslaufend)

Regelt die Besoldung der Professoren und wissenschaftlichen Mitarbeiter. W1 – W3 sind leistungsbezogene Gehälter, C1 – C4 steigen durch Leistungsstufen an.

Besoldungsordnung R

Regelt die Ämter R1 – R10 von Richtern und Staatsanwälten. R1 und R2 sind in 8 Stufen aufsteigend (alle 2 Jahre), R3 – R10 sind Festgehälter.

Erfahrungsstufen

Das Grundgehalt steigt mit der zurückgelegten Dienstzeit an (Erfahrungsstufen). In der Regel beginnt die erste Stufe mit dem Zeitpunkt der erstmaligen Ernennung. Nach den jeweiligen Besoldungsgesetzen können weitere Zeiten als Besoldungsdienstzeit anerkannt werden.

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Familienzuschlag

Der Familienzuschlag wird Beamten mit einem bestimmten Familienstand bezahlt:

  • Stufe 1: verheiratet, verwitwet, geschieden (mit Unterhaltspflicht), ledig (kindergeldberechtigt). Beide Ehepartner sind Beamte, der Betrag der Stufe 1 wird geteilt.
  • Stufe 2: kindergeldberechtigte Beamte der Stufe 1. Die Höhe des Familienzuschlags richtet sich nach der Anzahl der Kinder.

Die Ausgestaltung des Familienzuschlags variiert in den einzelnen Besoldungsgesetzen.

Zulagen

Ein weiterer Bestandteil der Besoldung sind die Zulagen. Es gibt Amts- und Strukturzulagen, die unwiderruflich und ruhegehaltfähig sind, sowie Stellenzulagen. Stellenzulagen werden nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion bezahlt und entfallen z. B. mit dem Eintritt in den Ruhestand.

Darüber hinaus werden nach den jeweiligen Besoldungsgesetzen Zuschläge oder Zulagen gewährt, beispielsweise für besondere Erschwernisse, für den Dienst zu ungünstigen Zeiten oder den Einsatz im Ausland.

Leistungsstufen

Seit der Dienstrechtsreform ist der automatische Anstieg der Grundgehälter im 2-Jahres-Rhythmus entfallen. Je nach Besoldungsgesetz steigt das Grundgehalt jetzt zunächst jeweils nach 2 Jahren, danach nur noch alle 3 bzw. später 4 Jahre bis zur Endstufe. Bei herausragenden Leistungen kann die nächste Stufe bereits früher als üblich erreicht werden. Ebenso können unterdurchschnittliche Leistungen den Aufstieg bremsen.

Dienstrechtsreform

Seit den Reformen des Dienstrechts wird das Leistungsprinzip im Beamtenrecht stärker berücksichtigt. Neben den Leistungsstufen gibt es auch Prämien und Leistungszulagen. Der Aufstieg richtet sich ausschließlich nach dem Leistungsprinzip. Die besonderen Altersgrenzen wurden angehoben.

Die Regelaltersgrenze steigt von 65 auf 67 Jahre. Die Antragsaltersgrenze bleibt im Bund bei 63 Jahren, allerdings wurde der damit verbundene Versorgungsabschlag auf maximal 14,4 % erhöht. Hier haben einige Bundesländer abweichende Regelungen getroffen.

Um über ihre Versorgung informiert zu sein, besteht für Beamte ein gesetzlicher Anspruch auf Versorgungsauskunft.