Der Staat sorgt vor

Die Beamtenversorgung ist ein eigenständiges, beitragsfreies System, das per Gesetz von Bund und Ländern individuell geregelt wird. Die Höhe Ihrer Pension richtet sich nach Ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen und ruhegehaltfähigen Dienstzeiten. Aus diesen wird der Ruhegehaltssatz in Prozent berechnet.

Voraussetzungen

Ein Anspruch auf Ruhegehalt oder Hinterbliebenenversorgung besteht nur dann, wenn eine Wartezeit von 5 Dienstjahren erfüllt und der Status „Beamter auf Lebenszeit“ erreicht ist.

Bei einem Dienstunfall gilt die Wartezeit als erfüllt. Liegen die Voraussetzungen für ein Ruhegehalt nicht vor, wird der Beamte entlassen und in der Gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert.

Ruhegehaltfähige Dienstbezüge

Bestandteile der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag Stufe 1 sowie Zulagen, die ruhegehaltfähig sind, wie z. B. Amts- und Strukturzulagen. Jährliche Sonderzahlungen, Stellen- und andere Zulagen und Bezüge sind nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich festgelegt ist. Der kinderbezogene Anteil des Familienzuschlags wird neben dem Ruhegehalt voll bezahlt.

Dienstbezüge aus einer Beförderung sind nur dann ruhegehaltfähig, wenn sie seit mindestens 2 Jahren gezahlt werden. Ist das nicht der Fall, werden die Bezüge aus dem vorherigen Amt berücksichtigt.

Ruhegehaltfähige Dienstzeiten

Ruhegehaltfähige Dienstzeiten sind Zeiten, die nach dem 17. Lebensjahr in einem Beamtenverhältnis verbracht worden sind, wie etwa:

  • Zeiten als Beamter seit der ersten Berufung
  • Zeiten als Berufs- und Zeitsoldat
  • Zeiten des nicht berufsmäßigen Wehr- oder Zivildienstes
  • Zeiten der Ausbildung, die über die allgemeine Schulbildung hinausgehen, sowie hauptberufliche Tätigkeiten, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben sind (max. 1.095 Tage)
  • Zeiten einer praktischen Tätigkeit in der Privatwirtschaft, soweit sie für das Amt förderlich sind (max. 5 Jahre, nach manchen Versorgungsgesetzen nur bei besonderen Beamtengruppen wie dem Vollzugsdienst)
  • Zeiten als Arbeitnehmer im Öffentlichen Dienst, wenn die Tätigkeit in der Regel von Beamten ausgeführt wird oder für die Laufbahn förderlich ist
  • Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden entsprechend dem Verhältnis der ermäßigten zur vollen Arbeitszeit als ruhegehaltfähig anerkannt
  • Zurechnungszeit bei Dienstunfähigkeit: 2/3 der Zeit vom Eintritt der Dienstunfähigkeit bis zum 60. Lebensjahr
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Mindestversorgung

Das Alimentationsprinzip ist Grundlage für die Mindestversorgung. Sie wird unterschieden in amtsabhängig und amtsunabhängig.

Die amtsabhängige Mindestversorgung beträgt 35 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Wenn es für den Beamten günstiger ist, greift die amtsunabhängige Mindestversorgung. Diese beträgt 65 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A4 zuzüglich 30,68 EUR. Bleibt ein Beamter allein wegen Teilzeit oder Beur- laubung hinter der Mindestversorgung zurück, wird nur noch das erdiente Ruhegehalt bezahlt. Das gilt jedoch nicht bei Dienstunfähigkeit aufgrund eines Dienstunfalls oder einer Berufskrankheit.

Die Sätze und Bezugsgrößen für die Berechnung der Mindestversorgung sind in einigen Bundesländern abweichend vom Bundesversorgungsgesetz geregelt (z. B. Baden-Württemberg).

Quelle: BeamtVG, Stand 11.2018

Versorgungsabschlag

Der Beamte kann vor Erreichen der individuellen Altersgrenze seine Versetzung in den Ruhestand beantragen. Dies führt aber zu einem Versorgungsabschlag. Beamte, die vor dem 65. Lebensjahr dienstunfähig werden, müssen ebenfalls einen Abschlag hinnehmen. Für jedes Jahr vorzeitigen Ruhestands wird das Ruhegehalt um 3,6 % – maximal jedoch um 10,8 % – gekürzt, was lebenslang gilt. Für Polizei, Feuerwehr und Justizvollzug gelten jedoch besondere Altersgrenzen.

Unfallruhegehalt

Wurde ein Beamter infolge eines Dienstunfalls dienstunfähig und in den Ruhestand versetzt, erhöht sich sein bis dahin erdienter Ruhegehaltssatz um 20 %. Er beträgt dann mindestens 2/3, höchstens aber 75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.

Teildienstfähigkeit

Kann ein Beamter sein bisheriges Amt nur noch mindestens zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ausüben, ist er teildienstfähig. Die Besoldung wird in gleichem Maß wie die Arbeitszeit reduziert. Sie muss aber mindestens so hoch sein wie die Bezüge im Fall einer dauernden Dienstunfähigkeit. In diesem Zusammenhang wurde eine Zuschlagsregelung eingeführt.

Hinzuverdienst

Für Empfänger von Versorgungsbezügen (Ruhestandsbeamte, Witwer) gelten beim Hinzuverdienst Einkommenshöchstgrenzen, wie z. B. die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der eigenen Besoldungsgruppe. Für Waisen gelten 40 % dieses Betrags.

Ruhegehalt und Renten

Erhält ein Beamter eine zusätzliche Rente, werden Versorgungsbezüge nur bis zu einer bestimmten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten

  • Renten aus der Gesetzlichen Rentenversicherung
  • Renten aus einer Zusatzversorgung des Öffentlichen Dienstes
  • Renten aus der Gesetzlichen Unfallversicherung
  • Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder einer befreienden Lebensversicherung, zu der der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge geleistet hat

Hinterbleibenenversorgung

Hinterbliebene eines Beamten erhalten Leistungen aus der Beamtenversorgung. Gezahlt wird an Witwer/ Witwen, Halb- und Vollwaisen. Die Versorgung besteht aus:

  • Bezügen für den Sterbemonat
  • Sterbegeld in 2-facher Höhe der Dienstbezüge bzw. des Ruhegehalts
  • Witwengeld in Höhe von 55 % des Ruhegehalts bzw. 60 %, wenn ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist und vor dem 1. Januar 2002 geheiratet wurde. Die Ehe muss mindestens 1 Jahr gedauert haben und darf nicht nach Eintritt in den Ruhestand geschlossen worden sein.
  • Mindestwitwenversorgung in Höhe von 60 % der Mindestversorgung
  • Halbwaisen- (12 %) bzw. Vollwaisengeld (20 %) bis zum 18. bzw. bis zum 27. Lebensjahr, wenn ein Kindergeldanspruch besteht

Hinweise

Die Bundesländer haben in ihren Beamtengesetzen teilweise abweichende Vorschriften erlassen. Informieren Sie sich deshalb vorsorglich über die für Sie geltende Rechtslage.

Unsere Quellen beziehen sich auf folgende Gesetzestexte:

  • Beamtenversorgungsgesetz, Stand 11.2018
  • Beamtenstatusgesetz, Stand 11.2018
  • Bundesbesoldungsgesetz, Stand 11.2018
  • Bundesbeamtengesetz, Stand 11.2018

Reichen Ihnen die staatlichen Leistungen?

Trotz des Alimentationsprinzips in der Beamtenversorgung sind Sie heute nicht mehr so abgesichert, dass Sie Ihren gewohnten Lebensstandard bei Dienstunfähigkeit oder im Alter halten können. Wenn Sie im Versorgungsfall keine finanziellen Probleme haben möchten, müssen Sie privat vorsorgen.

Dienstherren und Gewerkschaften des Öffentlichen Dienstes sehen das ebenso: Zum einen dürfen auch Beamte die staatlich geförderte Riester-Rente nutzen. Zum anderen haben Gewerkschaften und Verbände für ihre Mitglieder Einrichtungen geschaffen, die den Abschluss von Vorsorgeverträgen zu vergünstigten Konditionen bieten. Beamte stehen daher selbst in der Verantwortung, für den Fall einer Dienstunfähigkeit oder für das Alter ausreichend vorzusorgen.

Für die Pension sieht es – im Vergleich zur Gesetzlichen Rentenversicherung – eigentlich ganz gut aus. Doch auch bei Ihnen bleibt eine Lücke zum letzten Einkommen bestehen. Als teilweiser Ausgleich für die Kürzungen in der Versorgung sind Beamte seit 1. Januar 2002 in die staatliche Förderung nach dem Altersvermögensgesetz (AVmG) einbezogen – und können mit der Riester-Rente vorsorgen.

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Dienstunfähigkeit kann jeden treffen

Natürlich ist es beruhigend, dass Sie sich auf eine gute Pension verlassen können. Doch ein Teil der Beamten scheidet aus Krankheitsgründen vorzeitig aus dem aktiven Berufsleben aus. Damit stellt Dienstunfähigkeit in jeder Beamtenlaufbahn ein Risiko dar – unabhängig von Alter, Geschlecht oder Tätigkeit. Wie relevant dieses Thema ist, zeigen die Zahlen des Statistischen Bundesamts. Bei ca. 15,8 % der Versorgungsempfänger ist der Grund für die Pensionierung eine Dienstunfähigkeit.

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Schließen Sie die Lücke – je früher, desto besser.

Über die Beamtenversorgung haben Sie bei Dienstunfähigkeit Anspruch auf staatliche Leistungen. Sie bekommen ein sogenanntes Ruhegehalt, das jedoch nur einen Teil Ihres ursprünglichen Einkommens beträgt. Dienstanfänger haben erst nach 5 Jahren Anspruch auf ein Ruhegehalt. Zuvor erhalten Sie keine Leistungen vom Staat. Bei Dienstunfähigkeit bedeutet das im schlimmsten Fall Hartz IV.

Entwicklung der Versorgungslücke in der Beamtenlaufbahn

Erst Beamte auf Lebenszeit haben bei Dienstunfähigkeit einen Mindest-Versorgungsanspruch. Ledige Bundesbeamte erhalten z. B. anfangs 1.639 EUR/Monat.

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Grundsätzlich gilt: In den Anfangsjahren besteht eine immense Versorgungslücke

Sie sehen, private Vorsorge ist dringend notwendig. Denn wenn Sie Ihre Arbeitskraft verlieren, drohen finanzielle Schwierigkeiten.

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