Zum Jahresbeginn 2020 ergeben sich in der gesetzlichen Rentenversicherung wieder eine Reihe von Änderungen.
Beitragssatz bleibt stabil
Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ab dem 1. Januar 2020 weiterhin 18,6 Prozent in der allgemeinen Rentenversicherung.
Reguläre Altersgrenze wird angehoben
Die Altersgrenze für die reguläre Altersrente steigt im nächsten Jahr auf 65 Jahre und neun Monate. Das gilt für Versicherte, die 1955 geboren wurden und im nächsten Jahr 65 werden. Für diejenigen, die später geboren wurden, erhöht sich das Eintrittsalter weiter. 2031 ist die reguläre Altersgrenze von 67 Jahren erreicht.
Altersgrenze bei der abschlagfreien Altersrente ab 63 steigt
Bei der abschlagfreien Altersrente für besonders langjährig Versicherte steigt die Altersgrenze auf 63 Jahre und 10 Monate. Das gilt für Versicherte, die 1957 geboren wurden und im nächsten Jahr 63 Jahre alt werden. Für diejenigen, die in späteren Kalenderjahren geboren wurden, erhöht sich das Eintrittsalter pro Jahr um je zwei weitere Monate. 2029 wird dann die Altersgrenze von 65 Jahren erreicht sein. Diese Altersrente kann in Anspruch nehmen, wer mindestens 45 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert war.
Bessere Absicherung bei Erwerbsminderungsrenten
Erwerbsminderungsrenten, die erstmals ab 1. Januar 2020 beginnen, werden aufgewertet. Für sie wird die sogenannte Zurechnungszeit auf 65 Jahre und neun Monaten verlängert. Durch die Zurechnungszeit werden erwerbsgeminderte Menschen so gestellt, als hätten sie in dieser Zeit mit ihrem bisherigen durchschnittlichen Einkommen weitergearbeitet und Beiträge gezahlt. Dadurch erhalten sie eine höhere Rente. Bei einem Rentenbeginn nach dem Jahr 2020 verlängert sich die Zurechnungszeit schrittweise weiter, bis sie bei einem Rentenbeginn ab 2031 mit 67 Jahren endet.
Beitragsbemessungsgrenze steigt
Die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung steigt in den alten Bundesländern von monatlich 6.700 auf 6.900 Euro und in den neuen Bundesländern von monatlich 6.150 auf 6.450 Euro. Sie bestimmt den Höchstbetrag, bis zu dem Arbeitseinkommen bei der Berechnung des Rentenversicherungsbeitrags berücksichtigt wird. Für darüber hinausgehendes Einkommen werden keine Beiträge gezahlt.
Freiwillige Versicherung: Höchstbeitrag steigt
Der Höchstbetrag zur freiwilligen Versicherung für das Jahr 2020 steigt in den alten und neuen Bundesländern von 1.246,20 Euro auf 1283,40 Euro im Monat. Der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 1. Januar 2020 beträgt weiterhin 83,70 Euro monatlich. Freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung können alle zahlen, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben und mindestens 16 Jahre alt sind. Sie dürfen allerdings nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sein. Ausgeschlossen von der Möglichkeit sind auch Versicherte, die die reguläre Altersgrenze erreicht haben und eine volle Altersrente beziehen.
Höherer Steueranteil für Neurentner
Wer 2020 in den Ruhestand geht, muss einen höheren Anteil seiner Rente versteuern. Ab Januar 2020 steigt der steuerpflichtige Rentenanteil von 78 auf 80 Prozent. Somit bleiben nur 20 Prozent der ersten vollen Bruttojahresrente steuerfrei. Bei Bestandsrenten bleibt der festgesetzte steuerfreie Rentenbetrag bestehen. 2040 werden die Renten komplett steuerpflichtig sein.
Freibetrag bei der Grundsicherung steigt
Von Renten, für die freiwillige Beiträge gezahlt wurden, werden ab 1. Januar 2020 statt bisher 212 Euro bis zu 216 Euro im Monat nicht mehr auf die Grundsicherung angerechnet. Dies gilt sowohl für Renten an Versicherte als auch für Renten an Witwen und Witwer.