Nun ist es höchstrichterlich bestätigt:

Pfändungsschutz bei Riester-Verträgen

(BGH vom 16.11.2017, AZ: IX ZR 21/17)

 

Mit Urteil vom 16.11.2017 entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass das Vermögen in einem Riester-Vertrag nicht pfändbar ist. Voraussetzung ist jedoch, dass die Beiträge tatsächlich staatlich gefördert wurden und die steuerlichen Höchstgrenzen für Riester-Beiträge nicht überschritten werden.

Die Unpfändbarkeit sei die Folge daraus, dass die Ansprüche kraft Gesetz nicht übertragbar seien, vgl. § 851 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO), § 97 S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Zwingende Voraussetzung sei jedoch die tatsächliche Förderung mit Riester-Zulagen. Ausreichend sei es dabei, wenn zum Zeitpunkt einer potentiellen Pfändung der Förderantrag bereits gestellt war, der Vertrag grundsätzlich förderfähig ist und bei dem Betroffenen alle sonstigen Voraussetzungen einer Förderung vorlagen.